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Bankentgelte und Vertragsänderungen prüfen

Nicht jede Gebühr und nicht jede Änderung von Entgeltregelungen ist ohne Weiteres wirksam. Maßgeblich sind die Vereinbarung und die konkrete Vertragslage.

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IHRE RECHTLICHE FRAGEUnzulässige Bankgebühren

Verstehen. Einordnen. Weitere Schritte klären.

§
RECHTLICHE EINORDNUNG

Was ist in Ihrem Fall entscheidend?

Nicht jede Gebühr und nicht jede Änderung von Entgeltregelungen ist ohne Weiteres wirksam. Maßgeblich sind die Vereinbarung und die konkrete Vertragslage.

Eine rechtliche Bewertung lässt sich nicht allein aus dem Ergebnis einer Finanztransaktion ableiten. Maßgeblich können die Vertragsbedingungen, die Absprachen zwischen den Beteiligten, der zeitliche Ablauf und der bisherige Schriftwechsel sein. Auch vorhandene Nachweise und etwaige Fristen spielen eine wichtige Rolle.

Typische Fragestellungen

  • Erhöhungen von Kontogebühren
  • Umstrittene Zusatzentgelte
  • Nicht nachvollziehbare Berechnungen

Welche Möglichkeiten kommen in Betracht?

Abhängig von der Ausgangslage können zunächst Auskunfts- und Klärungsschritte, eine außergerichtliche Aufforderung oder die Prüfung konkreter Zahlungs-, Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche sinnvoll sein. Nicht jede Streitigkeit rechtfertigt ein gerichtliches Vorgehen. Chancen, Risiken und Kosten müssen vor einer Entscheidung individuell besprochen werden.

Fristen im Blick behalten

Ansprüche können verjähren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre; ihr Beginn richtet sich insbesondere nach § 199 BGB. Ausnahmen und besondere Fristen sind möglich. Eine bloße Kontaktanfrage hemmt keine Verjährung.

Hilfreiche Unterlagen

  • Kontoauszüge
  • Preisverzeichnis
  • Mitteilungen über Änderungen

Wie geht es nach der Anfrage weiter?

Beschreiben Sie Ihr Anliegen möglichst nachvollziehbar und nennen Sie wichtige Daten. Nach Rückmeldung der Kanzlei kann geklärt werden, welche Dokumente für eine vertiefte Prüfung benötigt werden, welche Kosten entstehen und ob eine Mandatsübernahme in Betracht kommt.